CiF Kompetenz-Zentrum für interdisziplinäres Flächenrecycling & erneuerbare Energien e. V.
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Recht

Wie für alle anderen Bauflächen gilt auch für die Bebauung von Brachflächen das Bau- und Planungsrecht, sowie die einschlägigen Umweltgesetze wie z. B. das Bundesimmissionsschutzgesetz oder das Wasserhaushaltsgesetz. Bei umfangreichen Neubauten sind die Richtlinien der Umweltverträglichkeitsprüfung und die Richtlinien für Fauna-Flora-Habitat-Schutzgebiete zu beachten. Die Entsorgung von Böden und Bauschutt wiederum betrifft das Abfallrecht.

Eine ganz besondere Stellung nimmt jedoch das Bundesbodenschutzgesetz seit seinem Inkrafttreten 1998 ein. "Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen." (§ 1 BBodSchG). Im Rahmen des Bundesbodenschutzgesetzes werden die Länder ermächtigt, Verordnungen zu erlassen. U. a. sollen Grundstückseigentümer von dauerhaft nicht mehr genutzten, versiegelten Flächen verpflichtet werden, den Boden in seiner Leistungsfähigkeit wieder herzustellen bzw. zur Entsiegelung angehalten werden. Weitere Verordnungen der Länder betreffen z. B. die Anforderungen an das Aufbringen von Materialien hinsichtlich Schadstoffgehalt oder die Untersuchung und Bewertung von Verdachtsflächen. Ausnahmen von den Regelungen des BBodSchG kann lediglich das Verteidigungsministerium für Belange der Landesverteidigung oder stationierter Streitkräfte erlassen. Das BBodSchG verpflichtet bei einer schädlichen Bodenveränderung zur Gefahrenabwehr und Sanierung. Hierbei werden der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück, sowie der Verursacher bzw. dessen Rechtsnachfolger zur Sanierung verpflichtet. Das BBodSchG hat damit Rechtssicherheit für das Schutzgut Boden geschaffen, es beschränkt jedoch den wachsenden Flächenverbrauch nicht.

Im Bundesnaturschutzgesetz ist dagegen bereits 1976 eine naturschutzrechtliche Eingriffsregelung geschaffen worden, um dem Verbrauch von naturnahen Flächen entgegenzuwirken. Im Sinne dieses Gesetzes sieht das Baugesetzbuch für bauliche Eingriffe in die Natur eine Ausgleichsregelung vor, indem Kompensationsflächen für die in Anspruch genommene Fläche geschaffen werden müssen. Sog. Flächenpools und Flächenagenturen sollen den Bedarf hierbei decken. In der Umsetzung hat sich das Kompensationsprinzip jedoch als schwach und nicht effektiv erwiesen, um Natur und Landschaft tatsächlich zu schützen. Bei der Wiedernutzung von Brachflächen anstatt Flächen auf der grünen Wiese wäre ein solcher Ausgleich nicht notwendig und der Aufwand für die Suche nach Kompensationsflächen bliebe erspart.

Ein weiterer Aspekt für rechtliche Belange bei der Brachflächenwiedernutzung ist der Denkmalschutz. Insbesondere Regionen, die vormals Zentren der Industrialisierung und des Bergbaus waren, verfügen über Baudenkmäler, deren Schutz auch im Zuge einer Revitalisierung für die Allgemeinheit von Interesse ist. Das Privateigentum des Investors ist dabei im rechtlichen Spannungsfeld mit kulturellen und historischen Ansprüchen.

Ein anderes Spannungsfeld sind rechtliche Ansprüche der Öffentlichkeit auf Umweltinformationen über Brachflächen im Gegensatz zum privatrechtlichen Anspruch des Investors oder Eigentümers auf Geheimnisschutz hinsichtlich der Beschaffenheit der Brachfläche. Dies zieht z. B. Konsequenzen hinsichtlich des Verkaufswertes der Fläche nach sich, wenn Schadstoffbelastungen öffentlich bekannt gemacht werden.

Das Vertragsrecht ist bei der Brachflächenentwicklung ebenfalls zentraler Rechtsbestandteil. Ein interessanter Aspekt hierbei sind vor allem die Verträge, die im Rahmen eines Public-Private-Partnership geschlossen werden. Im Brachflächenrecycling und in der Altlastensanierung kommt es häufig zur Gründung von Projektgesellschaften, wobei sich Gesellschaftsform und vertragliche Bindung der Kooperationspartner von Fall zu Fall unterscheiden.

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Stand: 20.11.2009